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P3 21 320

Haft

Wallis · 2022-01-10 · Deutsch VS

P3 21 320 VERFÜGUNG VOM 10. JANUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X ________, Berufungskläger,vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lochmatter, gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner und ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sion 2, Vorinstanz (Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Dezember 2021 [ZMG P2 21 995]

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen X _________ und weitere Mitbeschuldigte wegen Handels mit Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain und Mari- huana. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, mit Kokain und Hanfprodukten ge- handelt zu haben (Akten P2 21 995 S. 16). Allerdings gehen die Aussagen des Beschul- digten und der mutmasslichen Abnehmer hinsichtlich der verkauften Menge an Betäu- bungsmittel auseinander (Akten P2 21 995 S. 5). Mit Verfügung vom 9. September 2021 (P2 21 746) hat das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis zum 6. Dezem- ber 2021 angeordnet. Am 1. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung vom 7. Dezem- ber 2021 hiess die Vorinstanz dieses Gesuch teilweise gut und verlängerte die Untersu- chungshaft um zwei Monate bis zum 5. Februar 2021. B. Gegen diese Verfügung erhob der Verteidiger im Auftrag des Beschuldigten am

20. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs sowie die sofortige Freilassung des Beschuldigten. Gleich- zeitig stellte er ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Haftverfahrens. C. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde und übermittelte die Akten. Letztere wurden der Verteidigung für drei Tage zur Einsicht zugestellt. D. Die Staatsanwaltschaft sandte am 23. Dezember 2021 ihre Stellungnahme, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, die Einvernahmeproto- kolle des Beschuldigten einreichte und über den Fortgang des Verfahrens, namentlich die am 7. Dezember 2021 erfolgte Verhaftung zweier weiterer Mitbeschuldigter orien- tierte. Die Eingabe wurde der Verteidigung zur Kenntnis gebracht, welche sich nicht mehr vernehmen liess. Hingegen liess der Beschuldigte dem Gericht über seinen Ver- teidiger eine persönliche Stellungnahme zukommen.

- 3 -

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge- rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

E. 1.2 Neben der Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) kann jede Partei, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Beschwerdeführers, der sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig wird und ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO (Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr) vorliegt. Ausserdem ist Haft zulässig, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus- zuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

E. 3 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels bejaht und als besonderen Haftgrund Kollusionsgefahr angeführt. Mit der Beschwerde stellt der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht in Frage. Dieser ist anhand der eigenen

- 4 - Aussagen des Beschwerdeführers auch ausgewiesen. Vielmehr wendet sich die Be- schwerde gegen die von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz bejahte Kollusionsgefahr. Aufgrund der beschränkten Akteneinsicht sei es weder der Verteidigung noch dem Haft- prüfungsrichter möglich zu überprüfen, ob überhaupt noch Kollusionsgefahr bestehe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zwei Mitbeschuldigte zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurden und die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eher schleppend vorankämen. Die angeordnete Untersuchungshaft werde so zu einer unzulässigen Beu- gehaft.

E. 4 In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Einschränkung des Akteneinsichts- rechts des beschuldigten Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht angefochten wurde und auch ein spezifisches Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten in einzelne Akten im Hauptverfahren nicht bekannt ist und ein allfälliger ablehnender Entscheid der Staatsan- waltschaft angefochten wurde. Im aktuellen Verfahren hat das Kantonsgericht somit nicht über die Frage zu befinden, inwiefern die angeordnete Beschränkung des Akten- einsichtsrechts (noch) rechtmässig ist.

E. 5 In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass für die Erstellung der Kollusionsgefahr nur Originaldokumente aus den Untersuchungsakten berücksich- tigt werden können und sekundäre Dokumente, die etwa die Aussagen von Zeugen und Mitbeschuldigten zusammenfassen, nicht berücksichtigt werden können. Soweit, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sich die Kollusionsgefahr bereits aufgrund der ein- gereichten Protokolle der Aussagen des Beschuldigen erstellen lässt, erübrigt es sich, hierauf näher einzugehen.

E. 6 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 7. September 2021 in Haft. Die Strafuntersu- chung ist damit noch nicht sehr weit fortgeschritten. Insbesondere ist zu beachten, dass bisher 38 verschiedene Abnehmer der Betäubungsmittel des Beschuldigten ermittelt werden konnten, welche zunächst polizeilich befragt wurden. Dazu kommen weitere Kontakte des Beschuldigten, deren Rolle nicht von Anfang an klar war. Im Anschluss mussten die vier bisher verhafteten Personen zu den jeweiligen Aussagen befragt wer- den. So wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober, 10. November sowie dem 1. und

17. Dezember 2021 polizeilich befragt und mit verschiedenen Untersuchungsergebnis- sen konfrontiert. Im November fand zudem offenbar eine Konfrontationseinvernahme mit verschiedenen Auskunftspersonen statt. Angesichts der Vielzahl zu befragender Perso- nen kann die Verfahrensdauer nicht als übermässig lang betrachtet werden. Wenn die Untersuchungsbehörden zunächst mehrere Aussagen von Zeugen und Auskunftsperso-

- 5 - nen einholen, um den Beschuldigten alsdann gebündelt mit deren Angaben zu konfron- tieren, statt ihm die Vorhalte jeweils umgehend zu präsentieren, kann darin insgesamt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Dies erklärt auch die teil- weise längeren Pausen zwischen den Einvernahmen des Beschwerdeführers. Ebenfalls ist nachvollziehbar, dass sich die Untersuchung zunächst auf jene Verkäufe konzentriert, bei denen andere Mitbeschuldigte beteiligt waren und erst in einem zweiten Schritt jene Taten untersucht werden, die der Beschwerdeführer allein verübt hat. Dies bedeutet ins- gesamt keine Verzögerung des Verfahrens, hat es aber erlaubt, einzelne Mitbeschul- digte wieder aus der Haft zu entlassen. Die Kollusionsgefahr bleibt dabei betreffend den Beschwerdeführer in jenen Bereichen bestehen, in denen er primär selbst und ohne Wis- sen der Mitbeschuldigten Betäubungsmittel verkauft hat und in denen er zu den verkauf- ten Mengen keine Angaben machen will oder kann. Auch wenn der Beschwerdeführer als Beschuldigter sich nicht selbst belasten muss, so kann sein zurückhaltendes Aussa- geverhalten dennoch Auswirkungen auf die Beurteilung der Kollusionsgefahr haben (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.1 m.w.N.). Selbst wenn diese Kunden bereits befragt wurden, schliesst dies nicht aus, dass der Beschuldigte in Freiheit auf diese Personen Druck ausüben könnte, um diese zu einem Widerruf oder einer Abänderung ihrer getätigten Aussagen zu bewegen. Dies gilt namentlich dort, wo noch keine Aussagen unter Be- rücksichtigung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten erhoben wurden. Von einer Beugehaft kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer Freundin und Freunde sowie Familie vermisst und ihm seine Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit zusetzt, führt zu keiner anderen Be- wertung. Dabei handelt es sich um die üblichen Konsequenzen von Untersuchungshaft. Im Hinblick auf das weitere Verfahren ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Mög- lichkeit vermieden werden soll, dass Einvernahmen zur Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts (Art. 147 StPO) wiederholt werden müssen oder dass es sich als notwendig erweist, die wesentlichen Aussagen nochmals durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt zu erheben, wenn dies bereits in einer ersten Befragung geschehen könnte (vgl. Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 2 zu Art. 142 StPO; Thormann/Mé- gevand, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 3 zu Art. 142 StPO; Häring, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 1 zu Art. 142 StPO). Eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft zur Vornahme ver- meidbarer Wiederholungen wäre nur mit Zurückhaltung zu gewähren.

- 6 - Dem Beschwerdeführer ist schliesslich zuzugestehen, dass eine Konfrontation mit den anlässlich der Überwachung vor seinem Wohnhaus gemachten Aufnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt, vor dem 17. Dezember 2021, hätte erfolgen können. Daraus allein lässt sich jedoch noch keine relevante Verfahrensverzögerung ableiten, insbeson- dere da diese Personen nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht in den unter- suchten Handel mit Betäubungsmitteln verwickelt sein sollen. Auch die vom Beschwer- deführer rapportierten Äusserungen der beiden Polizeiinspektoren vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Hingegen sind die Untersuchungsbehörden darauf hinzu- weisen, dass dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nachgekommen werden soll und sich allfällige Verfahrensverzögerungen sowohl beim Strafmass wie auch bei einer erneuten Haftprüfung auswirken könnten. Ergänzend ist zu bemerken, dass die bereits erstandene Hatftdauer noch weit entfernt von jener Strafe ist, die der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen hätte. Eine Überhaft droht ihm damit nicht.

E. 7 Da sich die Untersuchung noch in einem frühen Stadium befindet, kann der verblei- benden Kollusionsgefahr nicht mit angemessenen Ersatzmassnahmen begegnet wer- den. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, in der Beschwerde diesbezügliche Rügen und Vorschläge zu unterbreiten. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden ent- sprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 7 -

E. 8.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge- setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver- teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever- fahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der mittleren Schwierigkeit der Rechtsfragen und der für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger durch den Staat mit Fr. 1’100.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Diese ver- bleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- wird X _________, Beschwerdeführer, auferlegt. 3. Rechtsanwalt Michel Lochmatter wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 1’100.-- entschä- digt. Diese verbleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.

Sitten, 10. Januar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 21 320

VERFÜGUNG VOM 10. JANUAR 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X ________, Berufungskläger,vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lochmatter, gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner und

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sion 2, Vorinstanz

(Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

7. Dezember 2021 [ZMG P2 21 995]

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen X _________ und weitere Mitbeschuldigte wegen Handels mit Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain und Mari- huana. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, mit Kokain und Hanfprodukten ge- handelt zu haben (Akten P2 21 995 S. 16). Allerdings gehen die Aussagen des Beschul- digten und der mutmasslichen Abnehmer hinsichtlich der verkauften Menge an Betäu- bungsmittel auseinander (Akten P2 21 995 S. 5). Mit Verfügung vom 9. September 2021 (P2 21 746) hat das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis zum 6. Dezem- ber 2021 angeordnet. Am 1. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung vom 7. Dezem- ber 2021 hiess die Vorinstanz dieses Gesuch teilweise gut und verlängerte die Untersu- chungshaft um zwei Monate bis zum 5. Februar 2021. B. Gegen diese Verfügung erhob der Verteidiger im Auftrag des Beschuldigten am

20. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs sowie die sofortige Freilassung des Beschuldigten. Gleich- zeitig stellte er ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Haftverfahrens. C. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde und übermittelte die Akten. Letztere wurden der Verteidigung für drei Tage zur Einsicht zugestellt. D. Die Staatsanwaltschaft sandte am 23. Dezember 2021 ihre Stellungnahme, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, die Einvernahmeproto- kolle des Beschuldigten einreichte und über den Fortgang des Verfahrens, namentlich die am 7. Dezember 2021 erfolgte Verhaftung zweier weiterer Mitbeschuldigter orien- tierte. Die Eingabe wurde der Verteidigung zur Kenntnis gebracht, welche sich nicht mehr vernehmen liess. Hingegen liess der Beschuldigte dem Gericht über seinen Ver- teidiger eine persönliche Stellungnahme zukommen.

- 3 -

Erwägungen

1. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge- rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Neben der Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) kann jede Partei, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Beschwerdeführers, der sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig wird und ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO (Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr) vorliegt. Ausserdem ist Haft zulässig, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus- zuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

3. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels bejaht und als besonderen Haftgrund Kollusionsgefahr angeführt. Mit der Beschwerde stellt der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht in Frage. Dieser ist anhand der eigenen

- 4 - Aussagen des Beschwerdeführers auch ausgewiesen. Vielmehr wendet sich die Be- schwerde gegen die von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz bejahte Kollusionsgefahr. Aufgrund der beschränkten Akteneinsicht sei es weder der Verteidigung noch dem Haft- prüfungsrichter möglich zu überprüfen, ob überhaupt noch Kollusionsgefahr bestehe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zwei Mitbeschuldigte zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurden und die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eher schleppend vorankämen. Die angeordnete Untersuchungshaft werde so zu einer unzulässigen Beu- gehaft.

4. In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Einschränkung des Akteneinsichts- rechts des beschuldigten Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht angefochten wurde und auch ein spezifisches Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten in einzelne Akten im Hauptverfahren nicht bekannt ist und ein allfälliger ablehnender Entscheid der Staatsan- waltschaft angefochten wurde. Im aktuellen Verfahren hat das Kantonsgericht somit nicht über die Frage zu befinden, inwiefern die angeordnete Beschränkung des Akten- einsichtsrechts (noch) rechtmässig ist.

5. In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass für die Erstellung der Kollusionsgefahr nur Originaldokumente aus den Untersuchungsakten berücksich- tigt werden können und sekundäre Dokumente, die etwa die Aussagen von Zeugen und Mitbeschuldigten zusammenfassen, nicht berücksichtigt werden können. Soweit, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sich die Kollusionsgefahr bereits aufgrund der ein- gereichten Protokolle der Aussagen des Beschuldigen erstellen lässt, erübrigt es sich, hierauf näher einzugehen.

6. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 7. September 2021 in Haft. Die Strafuntersu- chung ist damit noch nicht sehr weit fortgeschritten. Insbesondere ist zu beachten, dass bisher 38 verschiedene Abnehmer der Betäubungsmittel des Beschuldigten ermittelt werden konnten, welche zunächst polizeilich befragt wurden. Dazu kommen weitere Kontakte des Beschuldigten, deren Rolle nicht von Anfang an klar war. Im Anschluss mussten die vier bisher verhafteten Personen zu den jeweiligen Aussagen befragt wer- den. So wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober, 10. November sowie dem 1. und

17. Dezember 2021 polizeilich befragt und mit verschiedenen Untersuchungsergebnis- sen konfrontiert. Im November fand zudem offenbar eine Konfrontationseinvernahme mit verschiedenen Auskunftspersonen statt. Angesichts der Vielzahl zu befragender Perso- nen kann die Verfahrensdauer nicht als übermässig lang betrachtet werden. Wenn die Untersuchungsbehörden zunächst mehrere Aussagen von Zeugen und Auskunftsperso-

- 5 - nen einholen, um den Beschuldigten alsdann gebündelt mit deren Angaben zu konfron- tieren, statt ihm die Vorhalte jeweils umgehend zu präsentieren, kann darin insgesamt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Dies erklärt auch die teil- weise längeren Pausen zwischen den Einvernahmen des Beschwerdeführers. Ebenfalls ist nachvollziehbar, dass sich die Untersuchung zunächst auf jene Verkäufe konzentriert, bei denen andere Mitbeschuldigte beteiligt waren und erst in einem zweiten Schritt jene Taten untersucht werden, die der Beschwerdeführer allein verübt hat. Dies bedeutet ins- gesamt keine Verzögerung des Verfahrens, hat es aber erlaubt, einzelne Mitbeschul- digte wieder aus der Haft zu entlassen. Die Kollusionsgefahr bleibt dabei betreffend den Beschwerdeführer in jenen Bereichen bestehen, in denen er primär selbst und ohne Wis- sen der Mitbeschuldigten Betäubungsmittel verkauft hat und in denen er zu den verkauf- ten Mengen keine Angaben machen will oder kann. Auch wenn der Beschwerdeführer als Beschuldigter sich nicht selbst belasten muss, so kann sein zurückhaltendes Aussa- geverhalten dennoch Auswirkungen auf die Beurteilung der Kollusionsgefahr haben (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.1 m.w.N.). Selbst wenn diese Kunden bereits befragt wurden, schliesst dies nicht aus, dass der Beschuldigte in Freiheit auf diese Personen Druck ausüben könnte, um diese zu einem Widerruf oder einer Abänderung ihrer getätigten Aussagen zu bewegen. Dies gilt namentlich dort, wo noch keine Aussagen unter Be- rücksichtigung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten erhoben wurden. Von einer Beugehaft kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer Freundin und Freunde sowie Familie vermisst und ihm seine Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit zusetzt, führt zu keiner anderen Be- wertung. Dabei handelt es sich um die üblichen Konsequenzen von Untersuchungshaft. Im Hinblick auf das weitere Verfahren ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Mög- lichkeit vermieden werden soll, dass Einvernahmen zur Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts (Art. 147 StPO) wiederholt werden müssen oder dass es sich als notwendig erweist, die wesentlichen Aussagen nochmals durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt zu erheben, wenn dies bereits in einer ersten Befragung geschehen könnte (vgl. Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 2 zu Art. 142 StPO; Thormann/Mé- gevand, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 3 zu Art. 142 StPO; Häring, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 1 zu Art. 142 StPO). Eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft zur Vornahme ver- meidbarer Wiederholungen wäre nur mit Zurückhaltung zu gewähren.

- 6 - Dem Beschwerdeführer ist schliesslich zuzugestehen, dass eine Konfrontation mit den anlässlich der Überwachung vor seinem Wohnhaus gemachten Aufnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt, vor dem 17. Dezember 2021, hätte erfolgen können. Daraus allein lässt sich jedoch noch keine relevante Verfahrensverzögerung ableiten, insbeson- dere da diese Personen nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht in den unter- suchten Handel mit Betäubungsmitteln verwickelt sein sollen. Auch die vom Beschwer- deführer rapportierten Äusserungen der beiden Polizeiinspektoren vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Hingegen sind die Untersuchungsbehörden darauf hinzu- weisen, dass dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nachgekommen werden soll und sich allfällige Verfahrensverzögerungen sowohl beim Strafmass wie auch bei einer erneuten Haftprüfung auswirken könnten. Ergänzend ist zu bemerken, dass die bereits erstandene Hatftdauer noch weit entfernt von jener Strafe ist, die der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen hätte. Eine Überhaft droht ihm damit nicht.

7. Da sich die Untersuchung noch in einem frühen Stadium befindet, kann der verblei- benden Kollusionsgefahr nicht mit angemessenen Ersatzmassnahmen begegnet wer- den. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, in der Beschwerde diesbezügliche Rügen und Vorschläge zu unterbreiten. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden ent- sprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 7 - 8.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge- setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver- teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever- fahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der mittleren Schwierigkeit der Rechtsfragen und der für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger durch den Staat mit Fr. 1’100.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Diese ver- bleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- wird X _________, Beschwerdeführer, auferlegt. 3. Rechtsanwalt Michel Lochmatter wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 1’100.-- entschä- digt. Diese verbleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.

Sitten, 10. Januar 2022